Gemeinde Rosenberg

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Landtagswahl am 8. März 2026

Wahlergebnis für Rosenberg

An dieser Stelle können Sie das Wahlergebnis der Landtagswahl für die Gemeinde Rosenberg einsehen:

Wahlergebnis der Landtagswahl für die Gemeinde Rosenberg

Allgemeine Hinweise zur Briefwahl

Wahlscheine bzw. Briefwahlunterlagen können regulär bis Freitag, den 06.03.2026 um 15:00 Uhr im Rathaus Rosenberg schriftlich (auch per Email: info@gemeinde-rosenberg.de) oder persönlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich!

Sollten Sie bereits Briefwahlunterlagen beantragt haben, ihnen diese aber nicht zugegangen sein, müssen Sie bis spätestens Samstag, den 07.03.2026 um 12:00 Uhr einen neuen Wahlschein beantragen. Ansonsten kann nicht gewählt werden (auch nicht im Wahllokal!). Bitte in diesem Fall frühestmöglich das Wahlamt kontaktieren.

Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung können Briefwahlunterlagen bzw. Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 08.03.2026 um 15:00 Uhr beantragt werden.

Bitte kontaktieren Sie in den o.g. Fällen das Wahlamt unter der Telefonnummer 07967-9000-25.

Sollte eine dritte Person die Unterlagen für Sie abholen, benötigt diese eine schriftliche Vollmacht, diese finden Sie auf der Rückseite ihrer Wahlbenachrichtigung.

Der Wähler ist selbst dafür verantwortlich, dass sein Wahlbrief spätestens am Wahltag, 08.03.2026 um 18:00 Uhr bei der Wahlbehörde eingeht. Hierfür ist die Abgabe in den Wahllokalen sowie der Einwurf im Rathausbriefkasten möglich. Dieser wird am Wahltag um 18:00 Uhr letztmals geleert.

Wer den Wahlbrief per Post zurücksenden möchte, sollte dringend die Postlaufzeit beachten und den Wahlbrief rechtzeitig bei der Post aufgeben. Es besteht auch die Möglichkeit bei einer persönlichen Antragstellung im Rathaus direkt die Briefwahlunterlagen auszufüllen und seine Stimme somit abzugeben.

Briefwählern wird empfohlen, die Hinweise in den Unterlagen sorgfältig zu beachten – bitte keinesfalls die Unterschrift auf der eidesstattlichen Versicherung über die persönliche Stimmabgabe vergessen.

Wahlscheinantrag Online

Wahlscheinantrag bequem per Internet oder QR-Code

Zur Landtagswahl am 08.03.2026 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 19 Abs. 1 Landeswahlordnung).

Wir bieten für Sie zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet auf unserer Homepage an.

Hier geht´s zum Online-Wahlscheinantrag

Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Ihre Daten werden hier bereits angezeigt, beim Familiennamen nur der Anfangsbuchstaben gefolgt von einem *. Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und bei Bedarf eine abweichende Versandanschrift.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend per Post zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an info(@)gemeinde-rosenberg.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro, 07967/9000-0, info(@)gemeinde-rosenberg.de

Wahlbekanntmachung

1. Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg

statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgendezwei Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk

Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Zimmer-Nr.)

001

Rosenberg

Haller Straße 15, 73494 Rosenberg, Bürger- und Ratssaal

002

Teilorte

Virngrundweg 7, 73494 Rosenberg, Aula der Karl-Striner-Schule

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.01.2026 bis 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18:00 Uhr in 73494 Rosenberg, Haller Straße 15, Foyer des Rathauses (Briefwahlbezirk 1001 - Rosenberg) und 73494 Rosenberg, Virngrundweg 7, Nebenraum der Aula an der Karl-Stirner-Schule (Briefwahlbezirk 1002 - Teilorte) zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landeswahlgesetzes).

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Rosenberg, den 20. Februar 2026

die Gemeindebehörde

gez. Tobias Schneider
Bürgermeister